Betriebliche Altersvorsorge und Lebensarbeitszeitkonten

Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf Durchführungswege sind im BetrAVG definiert. Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Arbeitsverhältnisses seinem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt.

Die betriebliche Altersvorsorge kann dabei vom Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer finanziert werden. Im letzten Fall spricht man von Entgeltumwandlung, bei der der Arbeitnehmer auf Teile seines Gehalts verzichtet und im Gegenzug eine wertgleiche Versorgungszusage erhält. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung seiner künftigen Entgeltansprüche bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV).
Da die Entgeltumwandlung steuerliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, ist diese Variante für mittlere und höhere Einkommen i.d.R. sehr vorteilhaft.
Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht jedoch nicht, soweit dieser auf einem Tarifvertrag beruht und dieser keine Öffnungsklausel enthält (sog. Tarifvorrang, § 17 Abs. 5 BetrVG).

Hinsichtlich der Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge gibt es folgende Möglichkeiten:

Der Arbeitnehmer hat zwar einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge, es steht jedoch grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, für welchen Durchführungsweg er sich entscheidet. Da er hier als Treuhänder für seinen Arbeitnehmer handelt, muss er jedoch dessen Interessen im Auge behalten.

Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus, bleibt ihm die Anwartschaft erhalten, sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Derzeit gelten hierbei folgende Fristen:
  • Im Fall der Entgeltumwandlung bestehen keine Unverfallbarkeitsfristen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).
  • Bei arbeitgeberfinanzierter betriebliche Altersvorsorge besteht eine Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrVG).
  • Für Versorgungszusagen, die vor 2001 erteilt wurden, besteht die Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat, bzw. bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre (§ 30f BetrAVG). Nach dem 31.12.2005 gelten jedoch auch für Zusagen vor 2001 die vorgenannten Bedingungen (30. Lebensjahr, 5-jährige Zusage), vgl. § 30f BetrAVG.

Die Höhe der Anwartschaft errechnet sich anteilig oder aus dem aus den Beiträgen gebildeten Vermögen, § 2 BetrAVG.

Steuerliche Vorteile ergeben sich für den Arbeitnehmer aus der sog. nachgelagerten Besteuerung. Im Fall der Entgeltumwandlung werden die Beiträge aus dem Bruttogehalt entnommen. Dies hat zur Folge, dass sich das Nettogehalt und damit das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers mindert. Gleichzeitig hat er jedoch in Höhe des Bruttoanteils steuerfrei in seine Altersvorsorge gezahlt. Zu versteuern sind die Leistungen erst, wenn es zum Versorgungsfall kommt. Hier wird die steuerliche Belastung jedoch i.d.R. niedriger sein.
Auch für den Arbeitgeber ergeben sich finanzielle Vorteile, da er für die umgewandelten Beiträge die Sozialversicherungsbeiträge spart.

Um die Versorgungszusage vor der Insolvenz des Arbeitgebers zu schützen, muss dieser bei einigen Durchführungswegen dem Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) beitreten und entsprechende Beiträge entrichten. Durch diesen Versicherungsverein werden die Versorgungsleistungen der Arbeitnehmer abgesichert, sollte der Arbeitgeber in Insolvenz fallen (vgl. §§ 7 – 15 BetrAVG).


Durchführungswege

Direktzusage:

Hierbei erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistung aus der betrieblichen Altersvorsorge, ohne dass er sich eines externen Durchführungsweges bedient, d.h. der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später selbst an den Arbeitnehmer. Die Direktzusage unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Anlagenregulierung, ist jedoch durch den PSV vor Insolvenz des Arbeitgebers geschützt, an den der Arbeitgeber Beiträge zahlt.

Finanziert wird die Direktzusage über steuerliche Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG, § 249 HGB). Da sich die Beiträge gewinnmindernd auswirken, sinkt hierdurch die Steuerlast des Arbeitgebers.
Die Arbeitgeberbeiträge sind dabei unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei, da sie nicht als Lohnbestandteil zu betrachten sind, sondern der Rückstellung dienen. Bei der Entgeltumwandlung sind die Beträge unbegrenzt steuerfrei und noch bis zum 31.12.2008 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialabgabenfrei (vgl. § 115 SGB VI und § 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgeltverordnung, ArEV).

Im Falle der Auszahlung der Leistung sind diese durch den Arbeitnehmer zu versteuern, wobei sich hier einige Freibeträge steuermindernd auswirken. Wird die Leistung in einer Summe an den Arbeitnehmer ausgezahlt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung, die nach den hierzu geltenden Grundsätzen ggf. unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann. Wird die Leistung als Betriebsrente gewährt, stellt diese steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).


Unterstützungskasse:

Unterstützungskassen sind eigenständige soziale Einrichtungen, meist in Form eines Vereins, der für Arbeitgeber (Trägerunternehmen) die betriebliche Altersvorsorge gewährt. Finanziert werden die Unterstützungskassen durch die Beiträge der Arbeitgeber und die hieraus erwirtschafteten Erträge. Der Arbeitnehmer hat dabei keinen direkten Anspruch gegen die Unterstützungskasse. Der Arbeitgeber hat jedoch einzustehen, wenn die Kassenmittel nicht ausreichen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Bei Insolvenz des Arbeitgebers springt der PSV ein, an den der Arbeitgeber Beiträge zahlt.
Da die Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der staatlichen Aufsicht und ist in der Kapitalanlage frei.
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse können bis zu einer Grenze gewinnmindernd in der Bilanz berücksichtigt werden (§ 4d EStG). Auch die Beiträge an den PSV werden hierbei berücksichtigt. Zudem können die Lohnnebenkosten erheblich gesenkt werden, wenn anstatt einer Gehaltserhöhung Beiträge an die Unterstützungskasse abgeführt werden. Damit entfallen anteilige Sozialversicherungsbeiträge und anteilige Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen.
Auch die Entgeltumwandlung ist bei einer Unterstützungskasse vorteilhaft, da die Beitragszahlung vom Bruttolohn abgezogen wird und daher eine relativ geringe monatliche Nettobelastung erfolgt.


Direktversicherung:

Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seinen Arbeitnehmer abschließt. Bezugsberechtigt ist der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene. Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, wobei die wirtschaftliche Belastung auch durch Entgeltumwandlung beim Arbeitnehmer liegen kann.
Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht und damit den Anlagebeschränkungen, die für Versicherungen gelten. Daher besteht i.d.R. auch kein Insolvenzsicherung über den PSV.
Direktversicherungen kann man, anders als sonstige Lebensversicherungen, nicht vorzeitig kündigen. Wird der Arbeitgeber gewechselt, kann der neue Arbeitgeber den Versicherungsvertrag übernehmen, können die Beiträge vom Arbeitnehmer weitergezahlt werden oder der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt werden.

Die Beiträge des Arbeitgebers gehören zum lohnsteuerlichen Arbeitslohn des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer- Durchführungsverordnung, LStDV). Werden die Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde, können Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beiträge mit einem Pauschsteuersatz von 20 % berechnen (vgl. § 52 Abs. 6 und Abs. 52a EStG). Außerdem entfallen bis zum 31.12.2008 die Sozialversicherungsbeiträge (vgl. § 115 SGB VI und § 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgeltverordnung, ArEV). Die Lohnsteuerpauschale ist jedoch nur im ersten Dienstverhältnis möglich.
Steuerliche Vorteile ergeben sich aus § 3 Nr. 62 und 63 EStG. Danach sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Bei seit 2005 abgeschlossenen Verträgen sind zusätzliche 1.800 € steuerfrei.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG geschaffen werden und die Beiträge bis zu einer Grenze als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden können (vgl. § 1a Abs. 3 BetrAVG, §§ 3 Nr. 63, 10a, 82 EStG).
Im Leistungsfall erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung der zufließenden Versorgungsleistungen im Rentenbezug nach § 22 Nr. 5 EStG.


Pensionskasse:

Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die der Lebensversicherung ähnelt. In der Pensionskasse sind die Arbeitgeber Mitglieder und leisten Beträge. Die Pensionskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht und damit den Anlagebeschränkungen, die für Versicherungen gelten. Es besteht daher keine Absicherung gegen Insolvenz über den PSV. Der Arbeitnehmer hat direkt einen Anspruch gegen die Pensionskasse und kann seine Ansprüche beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen. Die Leistung kann dabei als Kapital- oder Rentenzahlung gewährt werden.

Die Beiträge des Arbeitgebers an die Pensionskasse gehören zum Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer- Durchführungsverordnung, LStDV), sind jedoch bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Bei ab 2005 erteilten Zusagen ist zusätzlich noch ein Betrag in Höhe von 1.800 € steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Bis Ende 2008 ist der Betrag bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 Arbeitsentgeltverordnung ArEV und § 115 SGB IV).
Zusätzlich ist eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG möglich, wenn der Beitrag die Grenze der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG übersteigt. Auch hier sind die Beträge bis Ende 2008 sozialabgabenfrei.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden oder nach §§ 79ff. EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden.

Im Leistungsfall erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung der zufließenden Versorgungsleistungen im Rentenbezug nach § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Förderung nach § 10a EStG oder die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen wurde. Wurden die Beiträge pauschal besteuert, sind Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG zu versteuern.

Die Beiträge an die Pensionskasse sind als Betriebsausgaben nach § 4c EStG abziehbar und verringern so den vom Arbeitgeber zu versteuernden Umsatz. Entsprechendes gilt für Beiträge an den PSV.


Pensionsfond:

Pensionsfonds (vgl. §§ 112ff. VAG) sind rechtlich selbständige Einrichtungen, die den Arbeitnehmern seiner Trägerunternehmer Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gewähren. Der Arbeitnehmer hat dabei einen Anspruch gegen den Pensionsfond und kann seine Ansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen. Der Pensionsfond unterliegt der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht und muss durch diese zugelassen sein.
Die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt im Kapitaldeckungsverfahren. Die Beiträge werden in Aktien und Rentenpapiere angelegt. Eine höhere Rendite kann dadurch erreicht werden, dass die Pensionsfonds bei der Kapitalanlagepolitik geringeren Beschränkungen unterliegen als Pensionskassen. Damit steigt jedoch auch das Risiko einer Unterdeckung, für die der Arbeitgeber sodann einzustehen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Im Falle der Arbeitgeberinsolvenz sind die Pensionsfonds über den PSV abgesichert.
Anders als bei Direktversicherungen und Pensionskassen sind bei Pensionsfonds Kapitalzahlungen anstelle einer Rente nicht zulässig.

Auch hier sind nach § 3 Nr. 63 EStG die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, wobei bei seit 2005 getroffenen Zusagen ein weiterer Steuerfreibetrag i.H.v. 1.800 € hinzukommt. Bis Ende 2008 besteht auch Sozialabgabenfreiheit (vgl. § 115 SGB IV und § 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV). Bei Versorgungszusagen ab 2005 besteht zusätzlich Steuerfreiheit in Höhe von 1.800 €. Zusätzliche Beitragsfreiheit besteht nicht.
Die Zuwendungen an den Pensionsfond sind als Betriebsausgaben unter den Voraussetzungen des § 4e EStG abzugsfähig und mindern so den steuerpflichtigen Gewinn des Arbeitgebers. Entsprechendes gilt für die Beiträge an den PSV.

In der Ansparphase sind die Beiträge an den Pensionsfond gegenwärtig zufließender Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Lohnsteuer- Durchführungsverordnung, LStDV), sind jedoch unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 63 EStG steuerfrei. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % ist nicht möglich.
Soweit die Beiträge aus einer Entgeltumwandlung stammen, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung über eine Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug erfüllt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Beiträge individuell über die Lohnsteuerkarte versteuert wurden (vgl. § 1a Abs. 3 BetrAVG i.V.m. §§ 3 Nr. 63 Satz 2, 10a, 82 Abs. 2 EStG).

In der Leistungsphase erfolgt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte, soweit diese auf steuerfreien Beitragsleistungen des Arbeitgebers beruhen (nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Beruhen die Leistungen sowohl auf steuerfreien als auch auf steuerpflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Versorgungsleistungen in einen voll steuerpflichtigen und einen grds. mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG).


Durchführungswege und ihre Besonderheiten
  Direktzusage Unter-
stützungs- kasse
Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fond
Eigener Anspruch gegen den Versorgungsträger Kein Versorgungs-
träger
Nein Ja Ja Ja
Riester-Förderung möglich Nein Nein Ja Ja Ja
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterführung mit eigenen Beiträgen nach Arbeitgeberwechsel Nein Nein Ja Ja Ja
Garantierte Mindestverzinsung der Beiträge Nein Nein Ja Ja Nein
Anlagebeschränkung Keine Keine Ja Ja Kaum
Versicherungsaufsicht 1) Nein Nein Ja Ja Ja
Insolvenzschutz 2) Ja Ja Unter bestimmten Voraus-
setzungen 3)
Nein Ja
(Quelle: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)

1) i.d.R. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
2) durch den Pensions-Sicherungs-Verein
3) Insolvenzschutz besteht, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung verpfändet, abgetreten, beliehen dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat.





Steuerfreibeträge und von Sozialabgaben befreite Entgelte:
Durchführungswege Zusagen bis 31.12.2004 Zusagen ab 01.01.2005
Direktzusage/
Unterstützungskasse
Arbeitgeberbeiträge:
Unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei.
Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung:
Unbegrenzt steuerfrei und bis zu 4 % BBG-RV sozialabgabenfrei. 3)
Direktversicherung Arbeitgeberbeiträge:
bis 1.752 € pauschal mit 20 % zu versteuern und sozialabgabenfrei.
Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung:
soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft, bis 1.752 € pauschal mit 20 % zu versteuern 1) und sozialabgabenfrei 2) 3)
Arbeitgeberbeiträge:
  • steuerfrei bis 4 % der BBG- RV + 1.800 €4)
  • sozialabgabenfrei bis 4 % der BBG-RV3).

Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung:
soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft:

  • steuerfrei bis 4 % der BBG-RV + 1.800 €4)
  • sozialabgabenfrei bis 4 % der BBG-RV3).

 
Pensionskasse Arbeitgeberbeiträge:
bis 4 % BBG-RV steuer- und sozialabgabenfrei; darüber hinaus Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung:
soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft, bis 4 % BBG-RV steuer-1) und sozialabgabenfrei3); darüber hinaus Möglichkeit der Pauschalversteuerung.
Pensionsfond Arbeitgeberbeiträge:
bis 4 % BBG-RV steuer- und sozialabgabenfrei
Arbeitnehmerbeiträge durch Entgeltumwandlung:
soweit nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft, bis 2.496 € steuer-1) und sozialabgabenfrei3)
(Quelle: BMGS)


1) Wenn der Arbeitnehmer Riester-Förderung beansprucht, sind die Arbeitnehmerbeiträge individuell zu versteuern.
2) Beitragsfrei bei pauschalversteuerten Einmalzahlungen; Beitragspflichtig bei Umwandlung von laufendem Entgelt oder bei Inanspruchnahme der Riester-Förderung.
3) Die Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung endet am 31.12.2008.
4) Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich.




Lebensarbeitszeitkonten

Lebensarbeitszeitkonten sind eine langfristige Form der Arbeitszeitflexibilisierung und wurden durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexigesetz) vom 06.04.1998 ermöglicht.
Ziel ist es dabei durch Verzicht auf Arbeitslohn (i.d.R. Überstunden, Sonderzahlungen, Entgeltumwandlung) eine Verkürzung der Lebensarbeitszeit, die durch das angesparte Vermögen (sog. Wertguthaben) finanziert wird. Durch den neu eingeführten § 7 Abs. 1a SGB IV besteht auch während der Freistellungsphase ein Beschäftigungsverhältnis.

Während der Ansparphase sind keine Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den Sparbetrag abzuführen. Nach § 23b Abs. 1 SGB IV entsteht die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens.
Eingezahlt wird in der Regel auf ein pfandrechtlich gesichertes Depotkonto des Arbeitgebers. Die erwirtschafteten Erträge hieraus fließen dem Wertguthaben zu. Im Rahmen der Tarifverträge kann grds. jeder Arbeitnehmer die Höhe seines Sparbetrages selbst bestimmen, ohne dass hier eine Grenze bzgl. der Steuer- oder Beitragsfreiheit besteht.

Während der Freistellung wird das Gehalt sowie die Beiträge zur Sozialversicherung aus dem Guthaben weitergezahlt. Es ist dabei eine Gehaltszahlung in Höhe von 70 % bis 130 % des zuvor erzielten Lohns möglich.
Durch diese Regelung der nachgelagerten Besteuerung wird ähnlich den Modellen der betrieblichen Altersvorsorge ein Bruttosparvorgang ermöglicht.

In den sog. Störfällen, wie z.B. Tod, Ausscheiden des Mitarbeiters pp., wird das Guthaben in voller Höhe ausgezahlt, versteuert und verbeitragt. Hierzu trifft § 23b Abs. 2, 2a SGB IV die entsprechende Regelung.

Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die das Wertguthaben vor Insolvenz des Arbeitgebers schützt, vgl. § 7d SGB IV. Dies geschieht in der Regel durch die Bestellung eines Pfandrechtes auf die erfolgte Vermögensanlage. Praktiziert wird auch die sog. Fondlösung, bei der der Arbeitgeber bei einer Kapitalanlagegesellschaft ein Depotkonto einrichtet. Die während der Fondsanlage erwirtschafteten Erträge stehen dem Arbeitgeber zu. Wird der Arbeitgeber während der Vertragslaufzeit insolvent, übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft die Zahlungsabwicklung an die Beschäftigten. Bei solventen Unternehmen bietet sich auch die Möglichkeit, eine Bürgschaft eines Kreditunternehmens einzuholen, wonach sich dieses gegenüber den Arbeitnehmern verpflichtet, für die Verbindlichkeiten aus dem Wertguthaben einzustehen.